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   BFH, 26.02.2007 - II R 27/05   

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https://dejure.org/2007,13134
BFH, 26.02.2007 - II R 27/05 (https://dejure.org/2007,13134)
BFH, Entscheidung vom 26.02.2007 - II R 27/05 (https://dejure.org/2007,13134)
BFH, Entscheidung vom 26. Februar 2007 - II R 27/05 (https://dejure.org/2007,13134)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    BewG § 26; ; BewG § ... 99; ; BewG § 19 Abs. 1; ; BewG § 19 Abs. 3; ; BewG § 72; ; BewG § 74; ; BewG § 75; ; BewG § 99 Abs. 1 Nr. 1; ; BewG § 99 Abs. 2; ; BewG § 95; ; BewG § 95 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1; ; EStG § 15 Abs. 1; ; EStG § 15 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BewG § 2 Abs. 2 § 19 § 26 § 99
    Betriebsgrundstück; Eigentum von Ehegatten

  • datenbank.nwb.de

    Grundstück im Alleineigentum eines Ehegatten, das dem Gewerbebetrieb des anderen Ehegatten dient, kein Betriebsgrundstück

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Einbeziehung von allein dem Ehegatten eines Betriebsinhabers gehörenden Grundstücken in das Betriebsvermögen; Begriff des Betriebsgrundstücks i.S.d. § 99 Abs. 1 Nr. 1 Bewertungsgesetz (BewG); Voraussetzungen der Zurechnung von Wirtschaftsgütern zu einer wirtschaftlichen ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    BewG § 26, BewG § 68 Abs 1 Nr 1, BewG § 99 Abs 1 Nr 1, BewG § 95
    Alleineigentum; Ehegatten; Gewerbebetrieb; Grundstück; Grundvermögen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 29.10.1973 - III R 40/73

    Verfassungsmäßigkeit der Norm - Ehegatten - Alleineigentum - Zwecke des

    Auszug aus BFH, 26.02.2007 - II R 27/05
    § 26 BewG könnte auch in diesem Regelungszusammenhang also nur eine Zurechnung eines Grundstücks oder Grundstücksteils beim Betriebsinhaber ermöglichen, nicht aber umgekehrt die Zurechnung eines Gewerbebetriebs zum Grundstück (vgl. BFH-Urteile vom 29. Oktober 1973 III R 40/73, BFHE 111, 158, BStBl II 1974, 79; vom 18. Mai 1995 IV R 127/92, BFHE 177, 506, BStBl II 1996, 126).

    e) Auf die Frage einer Verfassungswidrigkeit des § 26 BewG braucht im Streitfall nicht eingegangen zu werden (hierzu etwa BFH-Urteil in BFHE 111, 158, BStBl II 1974, 79, sowie Gürsching/Stenger, Bewertungsrecht, § 26 Rz 36).

  • BFH, 27.10.2004 - II R 8/01

    Als gewillkürtes Betriebsvermögen aktiviertes Grundstück als Betriebsgrundstück

    Auszug aus BFH, 26.02.2007 - II R 27/05
    Nach § 95 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BewG umfasst das Betriebsvermögen alle Teile eines Gewerbebetriebs i.S. des § 15 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Oktober 2004 II R 8/01, BFHE 207, 55, BStBl II 2005, 463).
  • BFH, 14.05.2004 - II R 50/01

    Bewertung eines Pachtbetriebs

    Auszug aus BFH, 26.02.2007 - II R 27/05
    Soweit das FG sich in diesem Zusammenhang auf das Urteil des BFH vom 14. Mai 2004 II R 50/01 (BFHE 206, 365, BStBl II 2004, 818) bezieht, übersieht es, dass dieser Entscheidung die Nutzung eines im Alleineigentum eines Ehegatten stehenden Grundstücks für den landwirtschaftlichen Betrieb einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, an welcher nur der andere Ehegatte beteiligt ist, zu Grunde liegt.
  • FG Hessen, 21.04.2005 - 3 K 5387/00

    Keine Einbeziehung von allein dem Nichtunternehmer-Ehegatten gehörendem

    Auszug aus BFH, 26.02.2007 - II R 27/05
    Die Entscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 1366 veröffentlicht.
  • BFH, 18.05.1995 - IV R 127/92

    Ein Grundstück, das zu mehr als der Hälfte seines Wertes dem Betrieb einer

    Auszug aus BFH, 26.02.2007 - II R 27/05
    § 26 BewG könnte auch in diesem Regelungszusammenhang also nur eine Zurechnung eines Grundstücks oder Grundstücksteils beim Betriebsinhaber ermöglichen, nicht aber umgekehrt die Zurechnung eines Gewerbebetriebs zum Grundstück (vgl. BFH-Urteile vom 29. Oktober 1973 III R 40/73, BFHE 111, 158, BStBl II 1974, 79; vom 18. Mai 1995 IV R 127/92, BFHE 177, 506, BStBl II 1996, 126).
  • BFH, 13.08.1976 - III B 33/75

    Streitwert bei Anfechtung der Artfeststellung - Auswirkung der Artänderung im

    Auszug aus BFH, 26.02.2007 - II R 27/05
    Diese "Zurechnung" zu einem bestimmten Gewerbebetrieb ist damit im technischen Sinne eine Artfeststellung und nicht eine Zurechnungsfeststellung (BFH-Beschluss vom 13. August 1976 III B 33/75, BStBl II 1976, 774).
  • BFH, 18.11.1966 - III 176/63

    Zurechnung von GmbH-Anteilen der Ehefrau zum Betriebsvermögen des Ehemannes -

    Auszug aus BFH, 26.02.2007 - II R 27/05
    aa) Zur Vorgängervorschrift des § 26 BewG (§ 24 BewG a.F.) hat der BFH ausgeführt, dass eine wörtliche Auslegung richtig sei und der Grundgedanke des § 24 Ziff. 1 BewG darin bestehe, dass bei einer wirtschaftlichen Einheit, an der nur Ehegatten beteiligt seien, die privatrechtlichen Beziehungen der einzelnen Ehegatten zu den verschiedenen Teilen dieser wirtschaftlichen Einheit außer Betracht bleiben sollten (BFH-Urteil vom 18. November 1966 III 176/63, BFHE 87, 454, BStBl III 1967, 170).
  • FG Sachsen-Anhalt, 12.12.2014 - 1 K 1008/09

    Grundstück im Alleineigentum kein Betriebsvermögen eines Dritten - Wegfall der

    Ergänzend weist er darauf hin, dass Grundbesitz, der im Alleineigentum eines Ehegatten steht, nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 26. Februar 2007 - II R 27/05, BFH/NV 2007, 1275) nicht deswegen Betriebsgrundstück sei, weil das Grundstück dem Gewerbetrieb des anderen Ehegatten dient.

    Soweit die Kläger die Rechtsauffassung vertreten, das streitgegenständliche Grundstück stelle nach § 34 Abs. 6 Bewertungsgesetz (BewG) i.V.m. § 26 BewG notwendiges Betriebsvermögen des Einzelunternehmens des Klägers dar, mit der Folge, dass die entstandenen Verluste von den positiven Einkünften aus Gewerbebetrieb des Klägers abzuziehen seien, ist ihm mit dem Beklagten das Urteil des BFH vom 26. Februar 2007 - II R 27/05, a.a.O, entgegen zu halten, wonach Grundbesitz, der im Alleineigentum eines Ehegatten steht, nicht deswegen Betriebsgrundstück ist, weil das Grundstück dem Gewerbetrieb des anderen Ehegatten dient.

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